"Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz e.V."

Haus- und Betriebsordnung
für Einrichtungen, die durch den Verein Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz e.V. entsprechend der Vereinbarung vom 08.06.1999 mit der Gemeinde Dahlewitz in den Schulen in Dahlewitz genutzt werden


vom 1. September 1999

A. Hausrecht


Bei Veranstaltungen, die durch den Verein durchgeführt werden, wird das Hausrecht durch ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 der Satzung ausgeübt. Im Verhinderungsfalle wird es durch den Leiter der Sternwarte oder ein ordentliches Vereinsmitglied, das mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt ist, in Vertretung des Vorstandes wahrgenommen.

B. Durchführung öffentlicher Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen werden durch das Arbeitsprogramm oder durch Pressemitteilungen bekannt gegeben.

1. Führungsbetrieb

Die Volksbildungsarbeit des Vereins geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor. Der Führungsbetrieb hat daher Vorrang vor jeglicher anderer Nutzung aller Instrumente, Geräte und Einrichtungen, die dem Verein für seine Tätigkeit zur Verfügung stehen. Der Führungsbetrieb wird durch berechtigte Mitglieder des Vereins auf der Grundlage eines Arbeitsplanes gewährleistet. Ihnen werden durch den Leiter der Sternwarte die erforderlichen Schlüssel zum Zugang zu den benötigten Instrumenten, Geräten und Einrichtungen rechtzeitig übergeben.

2. Vortragstätigkeit

Die Vortagstätigkeit wird von dazu befähigten Vereinsmitgliedern durchgeführt. Honorare werden an Vereinsmitglieder nicht gezahlt. Besondere Ausgaben können jedoch auf Antrag und nach Bestätigung durch den Vorstand erstattet werden. Werden Gastdozenten für Vorträge gewonnen, sind Honorarforderungen vor Durchführung der Veranstaltung durch den Vorstand zu bestätigen.

C. Überwachung des Betriebes und technische Einweisung

1. Überwachung des Betriebes

Die Überwachung des Betriebes der Sternwarte und ihrer Einrichtungen obliegt dem Leiter der Sternwarte. Er ist daher berechtigt und verpflichtet, zur Durchsetzung dieser Ordnung Sofortmaßnahmen zu ergreifen und Anordnungen zu treffen, die Gültigkeit haben, bis sie durch Vorstandsbeschluss aufgehoben oder ersetzt werden.

2. Berechtigung zur Einweisung

Die Einweisung in den Gebrauch von Instrumenten, Geräten und Einrichtungen der Sternwarte erfolgt in der Regel durch den Leiter der Sternwarte. In dessen Abwesenheit können auch Vorstandsmitglieder, die selbst die entsprechende Qualifikation besitzen, Einweisungen vornehmen

D. Nutzungsberechtigung für Mitglieder

Allgemeines:

Jedes Mitglied hat gemäß der Satzung (§ 5 Absatz 1) in der derzeit gültigen Fassung die Möglichkeit, an allen öffentlichen Veranstaltungen kostenlos teilzunehmen. Die Berechtigung zur Benutzung der Instrumente und Einrichtungen, über die der Verein verfügt, kann nicht allein aus der Mitgliedschaft abgeleitet werden. Der Verein und seine Organe sind nicht verpflichtet, auf Verlangen bestimmte Nutzungs- oder Zugangsrechte zu gewähren. Die Einrichtungen des Vereins dienen ausschließlich den Aufgaben des Vereins (§ 2 der Satzung), eine private Nutzung ist ausgeschlossen. Erhält ein Mitglied die Zugangsberechtigung für Instrumente, Geräte und Einrichtungen, über die der Verein verfügt, ist es dafür verantwortlich, dass kein Unbefugter damit umgeht. Ordnungsgemäße Handhabung, Pflege und sachgerechte Verwahrung bei Nichtgebrauch werden vorausgesetzt. Jeder Schaden erfordert sofortige Eintragung in die Beobachtungs- oder Führungsbücher und ist einem Vorstandsmitglied zu melden. Eigene Eingriffe sind zu unterlassen, das betrifft auch Behelfsreparaturen.

1. Zugangsberechtigungen

Jede Zugangsberechtigung wird nur auf Antrag gewährt und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Vorausgesetzt sind eine entsprechende Qualifizierung und Einweisung. Diese können die Vereinsmitglieder über ihre Arbeit im Verein erwerben. Mitglieder mit einem Hochschulabschluss im Fachgebiet Astronomie benötigen nur eine Einweisung durch den Leiter der Sternwarte.

1.1. Observatorium

- Im Observatorium ist das 75 cm Spiegelteleskop der Wilhelm- Förster- Sternwarte Berlin als Beobachtungsgerät aufgestellt.
- Zugang dazu haben im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarungen:
  die Berechtigten der Wilhelm- Förster- Sternwarte Berlin,
  die Berechtigten der Schul- und Volkssternwarte Dahlewitz und
  die Berechtigten der Schulen.
- Im Observatorium sind ein Führungsbuch und ein Beobachtungsjournal anzulegen. Die Zugangsberechtigten sind zur Führung der Unterlagen verpflichtet.

1.2. Geräteraum im Planetariumsrundbau

- Im Geräteraum sind alle Beobachtungsgeräte stationiert, die von der Beobachtungsstelle auf der Hofseite eingesetzt werden können.
- Zugang dazu haben:
  die Berechtigten der Schulen und
  die Berechtigten der Vereine.
- Im Geräteraum ist ein Nachweisbuch anzulegen. Die Zugangsberechtigten sind zur Eintragung verpflichtet.

1.3. Fotolabor

- Die Einrichtungen des Fotolabors sollten in der Regel nur zur Auswertung der mit den Beobachtungsgeräten gewonnenen Ergebnisse genutzt werden. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien sind von den Nutzern des Fotolabors selbst zu tragen. Beim Umgang mit Fotochemikalien sind die entsprechenden Vorschriften strikt einzuhalten.
- Zugang dazu haben:
  die Berechtigten der Schulen und
  die Berechtigten der Vereine.
- Im Fotolabor ist ein Nachweisbuch anzulegen. Die Zugangsberechtigten sind zur Eintragung verpflichtet.

1.4. Vortragsraum

- Zu Vorträgen wird bis zu Inbetriebnahme des Planetariums in der Regel der Erdkunderaum genutzt.
- Vorträge sind durch den Veranstalter mindestens 5 Werktage vorher beim Hausmeister anzumelden.
- Nach der Veranstaltung ist der Hausmeister über das Verlassen des Gebäudes zu informieren. Besondere Vorkommnisse sind ihm direkt anzuzeigen.

2. Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins

Von Mitgliedern, die den freizügigen Zugang zu Einrichtungen des Vereins nutzen, wird eine bereitwillige Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins zum Nutzen des Vereins auch über die in der Satzung (§ 4 Absatz 2a) festgelegten Stunden erwartet.

3. Verwertung der Beobachtungsergebnisse

Die mit den Instrumenten der Sternwarte gewonnenen Beobachtungsergebnisse sind dem Verein bekannt zu machen und zur Verfügung zu stellen.

E. Besondere Bestimmungen

1. Haftungsausschluss

Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen der Sternwarte geschieht auf eigene Gefahr.

2. Meldungen

Alle besonderen Vorkommnisse und Störungen, insbesondere Unfälle sind dem Leiter der Sternwarte und mindestens einem Vorstandsmitglied unverzüglich zu melden.

3. Verstöße gegen die Haus- und Betriebsordnung

Verstöße gegen die Haus- und Betriebsordnung durch Mitglieder des Vereins sind vom Vorstand auszuwerten Wenn nötig, sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Hierbei ist jeweils zu prüfen, ob erteilte Zugangsberechtigungen entzogen werden sollten.

4. Nutzungszeit

Die Veranstaltungen und Beobachtungen, die durch den Verein durchgeführt werden, sollten in der Regel nicht vor 19.00 Uhr beginnen und nicht nach 07.00 Uhr enden.

Diese Haus- und Betriebsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 05.07.1999 beraten und einstimmig bestätigt. Sie gilt ab 01.09.1999

Letzte Bearbeitung: 10.01.2004